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§ 18 PKDBSa – Laufzeit der Versichertenrenten

(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Rente fällt fort a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt, b) wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird, c) wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt, d) bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente verlängert werden, e) mit dem Ablauf des Monats, in dem dem …

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