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§ 8 PKDBSa – Versicherungsberechtigung

Der Kasse können außerdem zugeführt werden a) die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber, b) die Arbeitnehmer der Kasse, c) die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.

Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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