§ 3a Pkw-EnVKV – Zuweisung zu einer CO 2 -Klasse
(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:
| CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer) | | --- | --- | | A | 0 | | B | 1 bis 95 | | C | 96 bis 115 | | D | 116 bis 135 | | E | 136 bis 155 | | F | 156 bis 175 | | G | 176 und mehr |
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.
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