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Anlage 2 Pkw-EnVKV – (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| | | --- | | Teil I | | Aushang | 1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein. 2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten. 3. Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten. 4. Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:

| | | --- | | "Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)". | 5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an …

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