Rechtsbibliothek

Anlage 4 Pkw-EnVKV – (zu § 5) Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen von neuen Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| | | --- | | Teil I | | Werbeschriften | 1. Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben: a) der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung), b) der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und c) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen. Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem …

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).