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§ 3 PostG 2024 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. „am Postverkehr Beteiligte“ natürliche oder juristische Personen, a) die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder b) die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger, 2. „Anbieter“ natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich a) eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) gilt entsprechend; b) Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, die von …

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