Rechtsbibliothek

§ 3 PostRDV – Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service

(1) Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung 1. bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags und 2. bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags

tätig. Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

(2) Der Renten Service hat in bezug auf 1. die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen, 2. zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und 3. sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der Rentenversicherung zustehen,

soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und …