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§ 33 PostRDV – Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service

(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritter im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesamt für Soziale Sicherung ist.

(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag 1. von 0,05 Euro, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind, 2. von 0,03 Euro, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50 000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 …