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§ 12 PostUmwG – Grundbuchvollzug

(1) Zum Nachweis des Rechtsübergangs nach § 2 Abs. 1 ist eine Liegenschaftserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich und genügend. Die Liegenschaftserklärung muß das Grundstück, grundstücksgleiche oder beschränkte dingliche Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen. Sie ist von dem neuen Eigentümer abzugeben und bedarf bei den gemäß § 1 umgewandelten Unternehmen der Deutschen Bundespost einer Bestätigung durch einen Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen, der nicht Bediensteter des Bundesministeriums sein muß. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschaftserklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3. Die Bestätigung nach den Sätzen 3 und 5 muß unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Bei maschineller Bearbeitung ist eine Unterschrift entbehrlich, wenn in der Bestätigung der Aufdruck …

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