§ 8 PostUmwG – Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen
Auf übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie aus Ansprüchen der am 31. Dezember 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ist Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Stichtages 1. Januar 1987 der Stichtag 1. Januar 1990 und an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1989 tritt.
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