§ 22 ProdSG2011V 10 – Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die zuständige Behörde unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art des …
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