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§ 23 ProdSG2011V 10 – Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwendung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

(3) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

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