§ 8 ProdSG2011V 10 – Pflichten des Einführers
(1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. der Hersteller das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist, 4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und 5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.
(3) Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die …
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