§ 18 ProstSchG – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind 1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden, 2. zum Schutz der Jugend und 3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass 1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind, 2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen, 3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können, 4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt, 5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt, 6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare …
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