§ 31 ProstSchG – Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder 2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.
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