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§ 29 PrüfV 2017 – Beurteilung der Vermögenslage

(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. Dabei ist insbesondere einzugehen auf 1. Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, 2. andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer, 4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren, 6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und 7. Art und Umfang stiller Reserven …

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