§ 10 PStTG – Auskunft
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhaltes eine Auskunft erteilen über 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers; 2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts; 3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers; 4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes; 5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen; 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft; 7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.