§ 12 PStTG – Registrierung
(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren.
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen: 1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers; 2. die Anschrift seines Sitzes; 3. die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers; 4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde; 5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG; 6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder b) das unbewegliche Vermögen belegen …
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