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§ 14 PStTG – Meldepflichtige Informationen

(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Informationen über sich und über die von ihnen betriebene Plattform zu melden: 1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers; 2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers; 3. die Steueridentifikationsnummer; 4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2, sofern ihm diese zugewiesen wurde; 5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, bezüglich welcher der meldende Plattformbetreiber meldet.

(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden: 1. den Vor- und Nachnamen; 2. die Anschrift des Wohnsitzes; 3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort; 4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke; 5. das Geburtsdatum; 6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats …