§ 11 PsychThApprO – Selbstreflexion
(1) Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.
(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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