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§ 16 PsychThApprO – Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen: 1. ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und 2. die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.

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