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§ 28 PsychThApprO – Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn 1. die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und 2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).