§ 28 PsychThApprO – Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn 1. die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und 2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).