§ 23 PsychThG 2020 – Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat, unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn 1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auswirken kann, 2. die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder 3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleistungen …
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