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§ 24 PsychThG 2020 – Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über 1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 2. den Verzicht auf die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, 3. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 4. den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, 5. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 6. den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, 7. die Einschränkung der Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, sofern die …

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