§ 25 PsychThG 2020 – Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation, auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über 1. die Identität dieser Person, insbesondere über a) ihren Namen und Vornamen, b) ihr Geburtsdatum, c) ihren Geburtsort, und 2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
(2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über …
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