§ 14 PTA-APrV – Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Chemisch-pharmazeutische Übungen: im Fach "Chemisch-pharmazeutische Übungen" sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen; 2. Übungen zur Drogenkunde: im Fach "Übungen zur Drogenkunde" ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen; 3. Galenische Übungen: im Fach "Galenische Übungen" sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.
(2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a …
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