Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Rücknahme der Erlaubnis
- § 4 Widerruf der Erlaubnis
- § 5 Ruhen der Erlaubnis
- § 6 Berufsbild
- § 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 Staatliche Prüfung
- § 15 Schulische Ausbildung
- § 16 Mindestanforderungen an die Schulen
- § 17 Praktische Ausbildung
- § 18 Ausbildungsvertrag
- § 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- § 22 Sachbezüge
- § 23 Probezeit
- § 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 36 Anpassungsmaßnahmen
- § 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 39 Eignungsprüfung
- § 40 Kenntnisprüfung
- § 41 Anpassungslehrgang
- § 42 Dienstleistungserbringung
62 §§