§ 1 QEWV – Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten: 1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat, 2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht, 3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist, 4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat, 5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1, 6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, 7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins, 8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und 9. die …