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§ 20 QFUV – Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“

Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1. Bewerten von Prüfergebnissen, 2. Ableiten von Prüfentscheidungen, 3. Begründen von Prüfentscheidungen, 4. Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen, 5. Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.

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