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§ 5 QFUV – Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.

(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte: 1. Technische Dokumentation, 2. Prüfmittelauswahl und Prüfplanung, 3. Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge, 4. Prüfmittelmanagement, 5. Auswertung und Dokumentation, 6. Qualitätsmanagement, 7. Kommunikation, 8. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.

In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.