Rechtsbibliothek

§ 26 RAVPV – Datensicherheit

(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.

(2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 1. ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist, 2. die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist, 3. ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder 4. sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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