§ 9 RechKredV – Fristengliederung
(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern: 1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), 2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4), 3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b), 4. Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab), 5. andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), 6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend: 1. bis drei Monate, 2. mehr als drei Monate bis ein Jahr, 3. mehr als ein Jahr bis fünf Jahre, 4. mehr als fünf Jahre.
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