§ 30 RechPensV – Aufwendungen für Kapitalanlagen
(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge, 2. Depotgebühren, 3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock, 4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften, 5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.
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