§ 37 RechVersV – Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen: 1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer; 2. die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge; 3. die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.