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§ 13 RechZahlV – Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6

Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen: 1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind, 2. Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und 3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.