§ 29 RechZahlV – Zusätzliche Pflichtangaben
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben: 1. eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind: a) „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5, b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6, c) „Beteiligungen“ Aktivposten 7, d) „Anteile an verbundenen Unternehmen“ Aktivposten 8; 2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind: a) „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5 sowie b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6; 3. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind: a) „Sonstige Vermögensgegenstände“ Aktivposten 12 …
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