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§ 33 RechZahlV – Erstmalige Anwendung

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen: 1. die folgenden Posten entfallen: a) im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte“ - aa) der Unterposten a) aa) bis dd), - bb) der Unterposten b) aa) bis dd), b) Aktivposten 15 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“; 1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11 a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital“; 2. die Bezeichnung des Passivpostens 11 c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt; 3. nach Passivposten 6 „Rückstellungen“ ist der …

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