Rechtsbibliothek

§ 7 RechZahlV – Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: 1. bis drei Monate, 2. mehr als drei Monate bis sechs Monate, 3. mehr als sechs Monate bis zwölf Monate, 4. mehr als zwölf Monate.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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