§ 8 RegG – Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
| | | | --- | --- | | Baden-Württemberg | 293 600 000,00 Euro | | Bayern | 529 200 000,00 Euro | | Berlin | 226 100 000,00 Euro | | Brandenburg | 54 700 000,00 Euro | | Bremen | 33 800 000,00 Euro | | Hamburg | 143 800 000,00 Euro | | Hessen | 184 300 000,00 Euro | | Mecklenburg-Vorpommern | 34 100 000,00 Euro | | Niedersachsen | 200 100 000,00 Euro | | Nordrhein-Westfalen | 468 100 000,00 Euro | | …
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