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§ 18 RevierjagdMeisterPrV – Bewertungen in den Prüfungen

(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden:

| | | | --- | --- | | | Note des Prüfungsteils = . |

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:

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