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§ 6.18 RheinSchPV 1994 – Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. | | | 2. | Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. | |

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