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§ 6.24 RheinSchPV 1994 – Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt. | | | | 2. | Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet | | | | | a) | durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; | | | | b) | durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten. | |

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