Rechtsbibliothek

§ 6.25 RheinSchPV 1994 – Durchfahrt unter festen Brücken

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | | | | 2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | | | | | a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) | | | | | oder | | | | b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, | | | | wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | | | | | Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. | | | | 3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. | | |

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).