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§ 7.02 RheinSchPV 1994 – Liegeverbot

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen | | | | | a) | auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht; | | | | b) | auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken; | | | | c) | auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; | | | | d) | unter Brücken und Hochspannungsleitungen; | | | | e) | in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken; | | | | f) | an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen; | | | | g) | in der Fahrlinie von Fähren; | | | | h) | im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen; | | | | i) | auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; | | | | k) | seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist; | | | | l) | auf …

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