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Anlage 6 RheinSchPV 1994 – Schallzeichen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen: — kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; — langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

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