§ 15 RohmilchGütV – Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich einzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prüfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.
(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulassung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, dass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung.
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