§ 25 RohmilchGütV – Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) Die Vereinbarung muss bezüglich des anderweitigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersuchungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung festlegen. Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses Untersuchungsverfahren zu nutzen. Liegt keine derartige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersuchungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert ist.
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