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§ 35 RohmilchGütV – Aufzeichnungspflichten der Abnehmer

(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen: 1. das Datum und die Dauer der Einführung; 2. die Methode und den Inhalt der Einführung; 3. die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben; 4. die Namen der Teilnehmer; 5. eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.

(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen des Erzeugers; 2. das Datum der Probenahme; 3. den Namen des Probenehmers; 4. die Art der Konservierung der Probe; 5. die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt; 6. das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.

(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen: 1. das Datum des Schnelltests; 2. Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt; 3. die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems; 4. das Ergebnis des Schnelltests.

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