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§ 36 RohmilchGütV – Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen: 1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs; 2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs; 3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben; 4. die Namen der Teilnehmer; 5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen: 1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger; 2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt; 3. das Datum des Eingangs; 4. die Art der Konservierung; 5. das Datum der Untersuchung; 6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen; 7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen; 8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.

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