Anlage 1 RohmilchGütV – (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1) Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen: I. Grundlegende Anforderungen - 1. Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene. - 2. Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden. - 3. Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers. - 4. Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme. - 5. Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern. - 6. Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen: - a) Undurchführbarkeit der Probenahme; - b) Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme; - c) technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme. II. Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme - 1. …
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